Medieninfo 1/2018 des Sozialgerichts Trier

Darf das Land die gezahlte Vergütung an eine Behindertenwerkstatt überprüfen?

Das Sozialgericht Trier wird am 29.05.2018 (11 Uhr, Sitzungssaal 2) die Klage des Landes Rheinland-Pfalz gegen den Träger einer anerkannten Werkstatt für Behinderte mündlich verhandeln.

 

Das klagende Land zahlt zur Erstattung der Kosten für die durch die Beklagte in der Behindertenwerkstatt erbrachten Leistungen eine jährliche Vergütung. Eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit der Zahlungen ist in der Vergangenheit nicht erfolgt. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm aus dem Gesetz ein uneingeschränktes Prüfungsrecht hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Qualität der von der Beklagten erbrachten Leistungen zusteht. Darüber hinaus begehrt er die Verpflichtung des Beklagten, ihm die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und bei der Prüfung sachdienlich mitzuwirken. Er begründet den geltend gemachten Anspruch mit der von ihm gewährten Vergütung. Diese müsse ihn berechtigen, zu überprüfen, ob die Wirtschaftlichkeit und Qualität der erbrachten Leistung den Anforderungen entspreche. Die Beklagte wehrt sich gegen die Klage. Sie hält sie bereits für unzulässig, u.a. deshalb, weil das klagende Land überhaupt keine Prüfberechtigung habe. Selbst wenn man diese annähme, fehle es jedenfalls im konkreten Fall an einem Prüfungsrecht des Landes, denn entgegen der Auffassung des Klägers beinhalte das Gesetz ein solches nicht.

 

 

Az.: S 3 SO 19/17              Land Rheinland-Pfalz ./. G.W.W. GmbH d. L. B., D., P.

 

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