Pressemitteilung des SG Trier vom 25.07.2017

Afghanischer Asylbewerber hat Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe

Das Sozialgericht Trier hat am 13.06.2017 entschieden, dass ein afghanischer Asylbewerber einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben kann.

Der Kläger ist als afghanischer Staatsbürger Anfang Mai 2015 nach Deutschland geflohen. Der von ihm gestellte Asylantrag wurde Anfang 2017 abgelehnt; hiergegen läuft zurzeit ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Von der zuständigen Ausländerbehörde erhielt er im September 2016 eine Aufenthaltsgestattung versehen mit der Genehmigung zur Aufnahme einer Berufsausbildung. Zum 01.08.2016 hat der Kläger eine Ausbildung zum Glaser begonnen und bei der beklagten Agentur für Arbeit eine Berufsausbildungsbeihilfe beantragt.

Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzung für eine Berufsausbildungsbeihilfe. Er gehöre insbesondere nicht zu dem Personenkreis, der durch die Beihilfe förderungsfähig sei.

Das Sozialgericht hat in seinem Urteil vom 13.06.2017 der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger die beantragte Berufsausbildungsbeihilfe zu gewähren. Ausländer, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten sei, gehörten nach dem Gesetz zum förderungsfähigen Personenkreis für die Berufsausbildungsbeihilfe, wenn ihr Aufenthalt mindestens 15 Monate gestattet sei.

Diese Voraussetzungen seien bei dem Kläger erfüllt. Es sei insbesondere ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten. Für den Kläger bestehe eine gute Bleibeperspektive. Die Frage, ob die Erwartung eines rechtmäßigen dauerhaften Aufenthaltes begründet sei, sei grundsätzlich anhand der Gesamtschutzquote des Landes, aus dem der Asylbewerber komme, zu beantworten. Diese Quote habe im Jahr 2016 für Afghanistan bei 55,8 % gelegen. Die Beklagte selbst fordere in ihren Richtlinien eine Schutzquote von über 50 %.

Eine gute Bleibeperspektive ergäbe sich für den Kläger auch aus dem Umstand, dass das Land Rheinland-Pfalz als zuständige Vollzugsbehörde für Abschiebungen in der Vergangenheit mehrfach erklärt habe, keine Abschiebungen nach Afghanistan durchzuführen. Inzwischen habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan weiter verschlechtert und das Auswärtige Amt beabsichtige eine neue Lagebeurteilung für das Land. Bis zu der Vorlage des Berichts werde die zwangsweise Rückführung abgelehnter Asylbewerber nach Afghanistan deutschlandweit ausgesetzt.

 

Sozialgericht Trier Urteil vom 13.06.2017, Az. S 6 AL 24/17 (nicht rechtskräftig)

 

Teilen

Zurück