Pressemitteilung des Sozialgerichts Trier

Darf das Land die gezahlte Vergütung an eine Behindertenwerkstatt überprüfen?

 

Das Sozialgericht Trier hat am 29.05.2018 über die Klage des Landes Rheinland-Pfalz gegen den Träger einer anerkannten Werkstatt für Behinderte mündlich verhandelt. Das Land begehrt mit der Klage die Feststellung eines ihm zustehenden uneingeschränkten Prüfrechts hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Qualität der von der Beklagten erbrachten Leistungen sowie die Verpflichtung zur Vorlage von zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und sachdienlichen Mitwirkung.

Zum Hintergrund: Das klagende Land zahlt zur Erstattung der Kosten für die durch die Beklagte in der Behindertenwerkstatt erbrachten Leistungen eine jährliche Vergütung. Eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit der Zahlungen ist in der Vergangenheit nicht erfolgt.

In der mündlichen Verhandlung informierten die Beteiligten das Gericht über die seit kurzem geführten außergerichtlichen Einigungsgespräche, mit denen nach ihrer Auffassung das anhängige Klageverfahren sowie die übrigen anhängigen Musterverfahren bei den Sozialgerichten Koblenz, Mainz und Speyer erledigt werden könnten. Auf den übereinstimmenden Antrag der Beteiligten hat das Gericht daraufhin das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss der außergerichtlichen Einigungsverhandlungen angeordnet.

Az.: S 3 SO 19/17 Land Rheinland-Pfalz ./. G.W.W. GmbH d. L. B., D., P.

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